GESETZESÄNDERUNG
BUTTON-LÖSUNG IM TOURISTISCHEN VERTRIEB.

20. Juni 2012

Mit Wirkung zum 1. August 2012 hat der Gesetzgeber die Pflichten für Unternehmer verschärft, die ihre Waren/ Dienstleistungen über das Internet vertreiben. In diesem Beitrag sollen die Auswirkungen der Gesetzesänderung (die für Geschäfte aller Branchen gelten) auf den touristischen Vertrieb fokussiert und die notwendigen Maßnahmen dargestellt werden.

Worum geht es?

Ziel der erneuten Gesetzesänderung im Onlinevertrieb ist es, Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Auch wenn damit vorrangig die "Abofallen" unseriöser Anbieter bekämpft werden sollen, müssen die neuen Anforderungen auch von den Touristikern beachtet werden und zwingen zur Anpassung der Buchungsstrecken. Dabei ist der Aufwand größer als einfach den Button umzubenennen.


Wer ist im Tourismus betroffen?

Die Gesetzesänderung gilt für alle b2c Verträge touristischer Produkte, die über das Internet (auch über mobile Websites und Apps) geschlossen werden. Betroffen sind daher neben den klassischen Reiseveranstaltern, Reisebüros, Reisemittlern, DMOs etc. auch z.B. die Anbieter von Ferienwohnungen, einzelner Übernachtungsleistungen, Konzertveranstalter, Reedereien usw. Dabei ist die Verpflichtung produktunabhängig. Die neuen Anforderungen müssen unabhängig davon erfüllt werden, ob Pauschalen, Einzelleistungen, Tickets, Merchandising, touristische Nebenleistungen oder reine Dienstleistungen verkauft werden. Nicht betroffen sind dagegen b2b Verkäufe. Diese Ausnahme ist für touristische Produkte aber praktisch ohne Bedeutung, da die Online-Buchungsstrecken in der Regel durch Verbraucher genutzt werden und daher entsprechend den neuen Anforderungen zu gestalten sind.


Was ist zu tun?

  1. Unmittelbar vor Abschluss der Onlinebuchung müssen dem Kunden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise die wesentlichen Merkmale des Produkts/der Dienstleistung, der Gesamtpreis sowie ggf. Versand-/Zusatzkosten in räumlicher Nähe zu dem Bestellbutton und ohne Trennung durch andere Gestaltungselemente angezeigt werden. Hierzu muss in der Regel die gesamte bisherige letzte Buchungsseite umgestaltet werden. Die genaue Darstellung muss im Einzelfall anhand der vorhandenen Buchungsstrecke, der Produkte sowie der Gestaltung der konkreten letzten Buchungsseite geprüft und abgestimmt werden.
  2. Der Button selbst mit dem der Kunde die Buchung abschließt muss gemäß dem Gesetzestext gut lesbar wie folgt beschriftet sein: Möglich ist auch eine Beschriftung mit einer "entsprechenden eindeutigen Formulierung", die das Gesetz leider nicht näher definiert. Gemäß der Gesetzesbegründung kann z.B. auch "kaufen" oder "kostenpflichtig bestellen" verwendet werden; nicht ausreichend ist jedoch z.B. "bestellen". Achtung: Ungeprüfte Abweichungen von dem Wortlaut der Gesetzesvorgabe (= "zahlungspflichtig bestellen") bergen das Risiko der Unwirksamkeit. Da für touristische Buchungen das Wording "bestellen" oder "kaufen" unüblich ist und zu Verwirrungen bei dem Kunden führen kann, ist es m.E. auch möglich den Button wie folgt zu beschriften: Die Schaltfläche darf jedoch mit keinen weiteren Zusätzen/Wörtern versehen sein.
  3. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Buchungsprozess einbezogen werden, müssen diese abhängig von deren Regelungspunkten ggf. geändert werden.


Was passiert, wenn nichts getan wird?

Werden die Anforderungen der Gesetzesänderung nicht umgesetzt drohen zwei ebenso einfache wie gravierende Folgen:

  • Der durch den Buchungsabschluss nach bisheriger Rechtslage zustande kommende Vertrag kommt nicht zustande. D.h. der Kunde muss trotz Abschluss der Buchung die Leistung nicht in Anspruch nehmen und nicht bezahlen. Der Kunde kann also kostenfrei "stornieren", der (z.B.) Reiseveranstalter bleibt auf den Kosten der Leistungsträger sitzen.
  • Die nicht gesetzeskonforme Gestaltung des Buchungsablaufes im Internet kann abgemahnt werden. Es ist zu erwarten, dass sich die bekannten Abmahner der Branche dem Thema annehmen und kostenpflichtig abmahnen werden.


Wann muss gehandelt werden?

Die sich aus der Gesetzesänderung ergebenden Pflichten müssen ab dem 1. August 2012 live umgesetzt sein. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Vorlaufzeiten der IT-Partner ist die Umsetzung daher, insoweit noch nicht erfolgt, dringend in Angriff zu nehmen.


Was darf nicht vergessen werden?

Die Gesetzesänderung zur Button Lösung betrifft lediglich die oben dargestellten Regelungen. Wichtig ist, dass nach dem Gesetzeswortlaut die weitergehenden Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften unberührt bleiben. Notwendig bleibt also nach wie vor den gesamten Internetauftritt und die Buchungsabläufe entsprechend den in verschiedenen Gesetzen normierten Vorschriften zu gestalten und regelmäßig auf die Vereinbarkeit mit der aktuellen Rechtslage zu prüfen.


Was kommt noch?

Die zum 1. August 2012 erfolgende Gesetzesänderung zur Button Lösung setzt die Tendenz des Gesetzgebers fort, die Verbraucherrechte zu stärken. Dies zeigt sich nicht nur in der Reglementierung des Onlinehandels, sondern auch in der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu reiserechtlichen Themen. Das b2c-Recht im Tourismus ist und bleibt Verbraucherrecht. Es ist daher in Zukunft mit weiteren Verschärfungen der Pflichten für touristische Leistungen anbietende Unternehmer zu rechnen, insbesondere im Onlinevertrieb. Wünschenswert wären dabei zwei Punkte: Zum einen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Feiern von Erfolgen für den Verbraucherschutz und erheblichem Verwaltungsaufwand sowie Umstellungskosten für die Wirtschaft gefunden wird. Zum anderen, dass die vielfältigen Gesetzesänderungen in übersichtlicherer Form strukturiert werden.

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